Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Ingenieurbüro Rathjen*IBR für Ingenieurleistungen und gutachterliche Tätigkeiten

 

§1 Geltung

  1. Die Rechtsbeziehungen des Ingenieurbüro Rathjen*IBR (Auftragnehmerin) zu Ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
  2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn Sie ausdrücklich und schriftlich von der Auftragnehmerin anerkannt werden.
  3. Ausdrückliche einzelvertragliche Absprachen gehen diesen Vertragsbedingungen vor.

 

§2 Auftrag

  1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin.
  2. Gutachtenthema, Planungen und andere Ingenieurleistungen und deren Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

 

§3 Durchführung des Auftrages

  1. Der Auftrag ist nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
  2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann die Auftragnehmerin nur im Rahmen objektiver Anwendung ihres Sachverstandes gewährleisten.
  3. Gutachten und Ingenieurleistungen werden von den Mitarbeitern der Auftragnehmerin erstellt. Soweit notwendig kann die Auftragnehmerin sachverständige Dritte hinzuziehen.
  4. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens oder der Ingenieurleistung zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
  5. Die Auftragnehmerin wird von dem Auftraggeber ermächtigt bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens oder der Ingenieurleistung notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihr vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
  6. Das Gutachten oder die Ingenieurleistung ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstellen.
  7. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt.

 

§4 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber darf der Auftragnehmerin keine Weisungen erteilen, die deren tatsächlichen Feststellungen oder das Ergebnis ihres Gutachtens oder der Ingenieurleistung verfälschen können.
  2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß der Auftragnehmerin alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. b. Rechnungen, Berechnungen, Zeichnungen, Fertigungsunterlagen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die Auftragnehmerin ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens oder der Ingenieurleistung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

 

§5 Schweigepflicht; Veröffentlichung

  1. Der Auftragnehmerin ist es untersagt, ihr in Ausführung des Auftrages anvertraute einzelne Unterlagen oder Tatsachen unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder anderweitig zu nutzen, sofern diese nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.
  2. Diese Schweigepflicht gilt für alle im Auftrage der Auftragnehmerin mitarbeitenden Personen. Die Auftragnehmerin hat dafür zu sorgen, daß die Schweigepflicht allen genannten Personen bekannt ist.
  3. Die Auftragnehmerin ist befugt, Gutachten oder Ingenieurleistung, wenn nicht anders vertraglich vereinbart, frühestens sechs Monate nach Ablieferung zu veröffentlichen.

 

§6 Urheberschutz

  1. Die Auftragnehmerin behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
  2. Eine Weitergabe des Gutachtens oder aus der Ingenieurleistung resultierende Erkenntnis an Dritte vor Veröffentlichung, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textverkürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung der Auftragnehmerin gestattet.
  3. Eine Veröffentlichung des Gutachtens oder aus der Ingenieurleistung resultierende Erkenntnis durch den Auftraggeber kann nach vorheriger Mitteilung an die Auftragnehmerin erfolgen.

 

§7 Honorar

  1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung.
  2. Neben der Vergütung können Nebenkosten und Auslagen in anfallender (Nachweis z.B. durch Quittung) oder vereinbarter Höhe (d.h. ohne Nachweis) verlangt werden.
  3. Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die Mehrwertsteuer in der Vergütung enthalten. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen, so wird die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluß gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.

 

§8 Zahlungsmodalitäten

  1. Das vereinbarte Honorar wird, wenn nichts anderes vereinbart, mit Zugang des Gutachten oder der Ingenieurleistung bei dem Auftraggeber fällig.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen. Alle Honorare sind auf das Konto der Auftragnehmerin einzuzahlen.
  3. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann die Auftragnehmerin nach Stellung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzögerung Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
  4. Gegen Ansprüche der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

 

§9 Fristenüberschreitung

  1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens oder der Ingenieurleistung beginnt mit Vertragsabschluß, sofern kein späterer Termin vereinbart ist. Benötigt die Auftragnehmerin für die Erstellung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
  2. Bei Überschreiten des Ablieferungstermines kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges der Auftragnehmerin oder der von der Auftragnehmerin zu vertretenden Unmöglichkeit, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
  3. Die Auftragnehmerin kommt nur in Verzug, wenn sie die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fällen höherer Gewalt, oder Krankheit der mit der Sache befaßten Mitarbeiter, die auf einem unverschuldetem Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich dementsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse der Auftragnehmerin die Erstellung des Gutachten oder der Ingenieurleistung völlig unmöglich, so wird sie von ihren Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber kein Schadenersatz zu.
  4. Der Auftraggeber kann neben der Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn der Auftragnehmerin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

 

§10 Kündigung

  1. Die Auftragnehmerin kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe sind z.B.: Verweigerung der notwendigen Mitarbeit des Auftraggebers; Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf die Auftragnehmerin; Schuldnerverzug des Auftraggebers; wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
  2. Der Auftragnehmerin steht weiterhin ein Kündigungsrecht zu, wenn sich nach Beginn der Arbeiten herausstellt, daß diese aufgrund der Beschaffenheit des zu bearbeitenden Gegenstandes nicht durchgeführt werden können.
  3. In allen anderen Fällen der Kündigung behält die Auftragnehmerin den vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruch, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Soweit der Auftraggeber keinen erhöhten Anteil ersparter Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Anteil des Honorars vereinbart.

 

§11 Gewährleistung

  1. Als Nachbesserung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des Gutachtens oder der Ingenieurleistung verlangen.
  2. Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung schriftlich geltend gemacht werden.
  3. Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Ablieferung des Gutachtens oder der Ingenieurleistung.

 

§12  Versicherung und Haftungsansprüche

  1. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn sie oder ihre Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten oder Ingenieurleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden die bei der Nachbesserung entstehen.
  2. Für das Ingenieurbüro Rathjen*IBR ist von diesem und für dieses eine Betriebshaftpflichtversicherung für Beratung und Ingenieurleistung beim GERLING-KONZERN Allgemeine Versicherungsaktiengesellschaft mit folgenden Deckungssummen abgeschlossen worden: DM 3.000.000,- pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall, zweifach maximiert je Versicherungsjahr. Für Sach - und Vermögensschäden aus untersuchender, planender, beratender und gutachterlicher Tätigkeit ist die Haftung auf DM 500.000,- begrenzt.
  3. Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, beschränkt sich die Haftung auf die unter § 12, Ziffer 2 genannten Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus kann die Haftung nur durch eine individuelle Vereinbarung mit dem/den Vertragspartner(n) erweitert werden.
  4. Die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 6 Monaten.

 

§13 Erfüllungsort und Gerichtstand

  1. Erfüllungsort ist Neumünster.
  2. Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Neumünster.